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Vertragliche Anlagefonds

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ANLEGER

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Stellung des Anlegers beim „Vertraglichen Anlagefonds“ wird durch folgende Aspekte geprägt:

Zeichnung

  • Anleger bei Fondsleitung
  • Zeichnungsgrundlagen
    • Prospekt
    • Kapitalanlagevertrag (Fondsvertrag)
    • Zeichnungsschein
    • Bekanntgabe Nettoinventarwert

Einzahlung

  • Grundsatz
    • Bar-Einzahlung (cash)
  • Ausnahme
    • Erfüllung Leistungspflicht durch Sacheinlage
    • Bewilligungspflicht durch Aufsichtsbehörde
    • vgl. KAG 78 Abs. 4

Forderungsrecht

  • Forderung gegenüber der Fondsleitung auf Beteiligung
    • am Vermögen des Anlagefonds
    • am Ertrag des Anlagefonds
  • vgl. KAG 78 Abs. 1 lit. a

Auszahlung

  • Grundsatz
    • Bar-Auszahlung
  • Ausnahme
    • Erfüllung Rückleistungspflicht durch Sachauslagerung
    • Bewilligungspflicht durch Aufsichtsbehörde
    • vgl. KAG 78 Abs. 4

Jederzeitiges Rückgaberecht

  • Anspruch des Anlegers auf jederzeitige Rückgabe seiner Anteile, gegen Bar-Auszahlung [vgl. KAG 78 Abs. 2]
  • Die Jederzeitigkeit richtet sich nach der Produkte-Art
    • zB täglich, wöchentlich, monatlich
  • Das Rückgaberecht ist Bestandteil des sog. Anlegerschutzes

Zwangsrückkauf

  • Im Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) ist zwingend für folgende zwei Fälle ein Zwangsrückkauf vorzusehen [vgl. KAG 82 + KKV 111]:
    • zur Wahrung des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz
    • bei Nichtmehrerfüllung der Teilnahmevoraussetzungen durch den Anleger (zB eines sog. qualifizierten Anlegers)
  • Zwangsrückkaufsentscheid
    • Kompetenz
      • Zuständiger Bewilligungsträger
    • Mitteilungspflicht
      • an Anleger
      • an alle Beteiligten des Kollektivanlagevertrags (Fondsvertrag)

Berechnung des Nettoinventarwerts

  • Berechnungszeitpunkte [vgl. KAG 83 Abs. 1]
    • Ende des Rechnungsjahres
    • Datum der Anteilsausgabe
    • Datum der Anteilsrücknahme
  • Siehe auch BEWERTUNG

Publikation des Nettoinventarwerts

  • Publikationszeitpunkte [vgl. KAG 83 Abs. 4 und KKV-FINMA 79]
    • in regelmässigen Abständen
    • bei Anteilsausgabe
    • bei Anteilsrücknahme
  • Publikationsinhalte
    • Preise
    • Kurse
    • Nettoinventarwerte

Auskunftsrecht

  • Anspruch des Anlegers auf Auskunft gegenüber der Fondsleitung [vgl. KAG 84]
    • Auskunftsgegenstände
      • Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwerts
      • Einzelne Geschäfte
        • Ausübung der Gläubigerrechte
        • Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in Beteiligungen
        • Etc.
    • Geltendmachung des Auskunftsinteresses
  • Begehren um richterliche Sachverhaltsabklärung im Sinne einer Art „Sonderprüfung“ [vgl. KAG 84 Abs. 3]
    • durch Revisionsstelle
    • durch Sachverständigen

Weiterführende Informationen

» Sonderprüfung nach Aktienrecht

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