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Vertragliche Anlagefonds

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Bewilligungsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine ordentliche und sorgfältige Fonds-Mandatsführung durch die Fondsleitung bedingt die Erfüllung bestimmter Anforderungen, die zugleich die Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Organisation

  • Aktiengesellschaft
    • Mindest-Aktienkapital: CHF 1 Mio.
    • Voll-Liberierung
    • Namenaktien (Inhaberaktien unzulässig)
    • (Haupt-)Zweck: Ausübung des Fondsgeschäfts
    • Sitz Schweiz
    • Hauptverwaltung Schweiz
    • Verwaltungsrat
      • mindestens 3 Mitglieder
    • Geschäftsleitung
      • Mindestens 3 vollzeitig tätigen Zeichnungsberechtigten
    • Betriebsorganisation
      • Quantitativ und qualitativ genügend
    • Organisationsreglement (zwingend), insbesondere für die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Geschäftsleitung (GL)
  • Geschäftsleitung
    • Zusammensetzung
      • so, dass dauernd gesetzliche und reglementarische Aufgaben dauernd wahrgenommen werden können
      • guter Ruf der geschäftsführenden Personen
      • Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
      • Erfüllung der fachlichen Qualifikationen nach Ausbildung und Erfahrung zur Erledigung aller sich stellenden Aufgaben
  • (personelle und funktionelle) Unabhängigkeit
    • Einzig ein VR-Mitglied der Fondsleitung darf auch Einsitz im VR der Depotbank haben
    • Mehrheit des VR der Fondsleitung muss von der Depotbank unabhängig sein
  • Funktionentrennung zwischen Entscheiden, Durchführen und Verwalten
    • Entscheidung
      • Vermögensanlage
      • Vermögensverwaltung
    • Durchführung
      • Effektenhandel
      • Effektenabwicklung
    • Verwaltung
      • Buchführung
      • Bewertung
  • Beherrschungsverhältnisse der Fondsleitung
    • Offenlegung
    • Anforderungen an die beteiligten Personen (siehe „Geschäftsleitung / Zusammensetzung“ oben) [vgl. KAG 14 iVm KKV 11]

Zweck der Fondsleitung

  • Hauptzweck
    • Ausübung des Fondsgeschäfts (Details vgl. KAG 30 und KKV 46)
  • (Zulässige) Nebenzwecke
    • Anlageberatung
    • Vermögensverwaltung, individuell
    • Technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen
      • Anteilskonten-Führung für Dritt-Fondsprodukte
      • Abwicklung Dividendenzahlungen
    • Aufbewahrung von Werten aus kollektiver Kapitalanlagen

Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz

  • Die Residenzpflicht bezieht auf die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (VR)
    • gemäss OR 716a
    • gemäss KKV 42 lit. b

Eigene Mittel

  • Die Fondsleitung muss eigene angemessene Mittel aufweisen, und zwar im Verhältnis zum Gesamtvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen
    • Anpassung zur Risikoabdeckung bei Ausübung weiterer Dienstleistungen nach KAG 29
      • Anwendung der Eigenmittelverordnung, ERV 80 [vgl. auch KKV 48 Abs. 3]
  • Der Verordnungsgeber quantifiziert die eigenen Mittel durch eine mit zunehmendem Gesamtvermögen abnehmende Prozentzahl, max. CHF 20 Mio. (vgl. KKV 48).

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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