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Vertragliche Anlagefonds

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Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Schätzungsexperten

  • Anzahl
    • Mindestens 2 [vgl. KAG 64 Abs. 1]
    • Natürliche oder juristische Personen
  • Mandatierung durch die Fondsleitung
    • Genehmigungspflichtig durch Finma
  • Genehmigungsvoraussetzungen
    • Erforderliche Qualifikationen
    • Unabhängigkeit
    • von der FINMA anerkannt
    • Festlegung weiterer Anforderungen an die Schätzungsexperten [vgl. KAG 64 Abs. 5]
    • Umschreibung Schätzungsmethode [vgl. KAG 64 Abs. 5]
    • ggf. Berufshaftpflichtversicherung (auf Verlangen der FINMA) [vgl. KAG 64 Abs. 4]

Verkehrswertschätzung

  • mit Sorgfalt und Sachkunde [vgl. KAG 64 Abs. 3]
  • Schätzungszeitpunkt [vgl. KKV 93 Abs. 1]
    • per Abschluss jeden Rechnungsjahres
  • Augenscheinspflicht
    • mindestens alle 3 Jahre [vgl. KKV 93 Abs. 2]
  • Begründungspflicht der Schätzungsexperten gegenüber Prüfgesellschaft [vgl. KKV 93 Abs. 3]
  • Begründungspflicht der Fondsleitung für Abweichung von den Schätzungswerten [vgl. KKV 94 Abs. 4]

Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung

  • Schätzungspflicht für Erwerb oder Veräusserung [vgl. KKV 92 Abs. 1]
    • Ausnahme
      • FINMA kann von Schätzungspflicht befreien [vgl. KKV 82 Abs. 3]
  • Augenscheinspflicht des Schätzungsexperten [vgl. KKV 92 Abs. 2]
  • Begründungspflicht der Fondsleitung für
    • Erwerb über Schätzungswert
    • Veräusserung unter Schätzungswert [vgl. KKV 92 Abs. 4]
  • Bauland
    • Prüfung und Bewertung durch einen Schätzungsexperten auf Angemessenheit und Marktkonformität der voraussichtlichen Kosten [vgl. KKV 94 Abs. 1]
    • Schätzungsnachkontrolle nach Bau-Fertigstellung durch mindestens einen Schätzer [vgl. KKV 94 Abs. 2]

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