wenn der Ertrag daraus mindestens 60 % des Liegenschaftenertrages ausmacht
Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen
eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht
Stockwerkeigentum
(gewöhnliches) Miteigentum an Grundstücken, sofern der Immobilienfonds eine beherrschende Stellung einnehmen kann
Weitere Einschränkungen [KKV 88]
Beteiligungs- und Stimmenmehrheit [KKV 88 Abs. 1]
Zwang zu Nutzungs- und Verwaltungsordnung [KKV 88 Abs. 2]
Aufhebungsverbot für Vorkaufsrecht nach ZGB 682
Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen sind vom Beherrschungszwang ausgenommen
Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten
Voraussetzungen [vgl. KKV 86 Abs. 4]
Erschliessung
umgehende Überbaubarkeit
Baurechtsgrundstücke
Erstellung von Bauten
nur wenn das Fondsreglement ausdrücklich den Baulanderwerb und die Durchführung von Bauvorhaben (Bau u/o Gebäudesanierung) vorsieht [vgl. KAG 65 Abs. 1]
Belastung für Vorbereitungs- und Bauzeit
Gutschrift Bauzins zum marktüblichen Satz, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen [vgl. KKV 96 Abs. 2]
Risikobeschränkungen
Belastungsgrenze [vgl. KAG 65 Abs. 3]
Bundesrat bestimmt den Prozentsatz
FINMA regelt die Einzelheiten
Diversifikation [KAG 62]
nach Objekten
nach deren Nutzungsart
nach Alter
nach Bausubstanz
nach der Lage
Minimalbestand
10 Grundstücke [vgl. KKV 87 Abs. 1 Satz1]
Nach gleichen Grundsätzen erbaute Siedlungen und aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück [vgl. KKV 87 Abs. 1 Satz 2]
Vermeidung von Klumpenrisiken
Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen [vgl. KKV 87 Abs. 2]
Anlagebeschränkungen (bezogen auf das Gesamtfonds-Vermögen) [vgl. KKV 87 Abs. 3]
Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten
bis max. 30 %
Baurechtsgrundstücke
bis max. 20 %
Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte
bis max. 10 %
Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach KAG 86 Absatz 3 lit. c
bis max. 25 %
Bauland- und Baurechtsgrundstücke zusammen
bis max.30 % des Fondsvermögens
Ausländische Immobilienwerte mit erstellter Wertbeurteilungsmöglichkeit
Verpfändung von Grundstücken und Pfandrechte zur Sicherungsübereignung
Belastung darf bestimmten Durchschnittswert aller Grundstücke, nach Prozenten berechnet, nicht übersteigen [vgl. KAG 65 Abs. 2]
Belastungsgrenze
< 50 % des Verkehrswert aller Grundstücke im Durchschnitt [vgl. KKV 96 Abs. 1]
Ausnahmebewilligung
Finma kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen [vgl. KKV 87 Abs. 5]
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
Zweck
Einzig Erwerb und Verkauf oder Vermietung bzw. Verpachtung eigener Grundstück
Mindestbeteiligung
2/3 an Kapital und Stimmen
Anteile an anderen Immobilienfonds oder an börsenkotierten ausserbörslich gehandelten Immobilieninvestmentgesellschaften (einschliesslich Real Estate Investment Trusts [REIT’s])
Maximalbeteiligung in Prozenten des Gesamtfondsvermögens
25 %
Forderungen gegen Immobiliengesellschaften
Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte