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Vertragliche Anlagefonds

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Handel in Immobilienfonds-Anteilen

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Fondsleitung stellt den Handel der Immobilienfonds-Anteile über eine Bank oder einen Effektenhändler an der Börse oder ausserbörslich (englisch: over the counter [OTC]) sicher [vgl. KAG 67].

Ziel ist die Schaffung eines Korrektivs zum Schutze der Anleger.

Adressat der Pflicht den Handel sicherzustellen, ist die Fondsleitung.

Im ausserbörslichen Handel mit Immobilienfonds-Anteilen kann ein sog. Market Maker installiert werden, der laufend Kurse für die Anteile stellt [vgl. BEHV 3 Abs. 4]. Der Market Maker hat durch eine sog. Chinese Wall zwischen den Abteilungen seiner Organisation dafür zu sorgen, dass kein Insiderhandel zum Nachteil der Immobilienfonds-Anleger stattfindet.

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit des blossen Zusammenführens von Angebot und Nachfrage. Diese Variante birgt das Risiko der intransparenten Preisbildung.

Weiterführende Informationen

IFFLAND JACQUES / REHM CHRISTIAN, Art. 67 KAG (Handel), in BASLER KOMMENTAR zum Kollektivanlagengesetz, einschliesslich Darstellung der steuerlichen Aspekte in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, Basel 2009, S. 783 ff.

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